Unabhängig und marktgerecht ermittelt

Sie benötigen ein Wertgutachten, eine Kaufberatung, eine Verkaufsberatung, eine Kostenschätzung für Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen, eine gutachterliche Beratung?  

 

Wir erstellen Verkehrswertermittlungen objektbezogen nach Erfordernis, zum Beispiel bei

Das Spektrum unserer Wertermittlung umfasst bebaute und unbebaute Grundstücke, z. B.

Unbebaute Grundstücke, z. B.

Grundstücksgleiche Rechte und Belastungen, z. B.

Die Wertermittlung erfolgt dabei unter Beachtung der Wertermittlungsrichtlinie und der Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV)sowie der Definition des Verkehrswertes im §194 des Baugesetzbuches (BauGB).


Wir erstellen eine unabhängige marktgerechte Einschätzung des Verkehrswertes, keinen Maklerwunschwert. Gutachten können immer nur so präzise sein wie die Daten, die dazu erhoben und ausgewertet wurden. Da es bei Immobilienwertermittlungen meist um erhebliche Sachwerte geht, müssen Gutachten sorgfältig und nachhaltig recherchiert sein, um belastbar sein zu können. Das Sorgfaltsgebot schließt daher auch Kurzgutachten aus.

Die angewendeten Verfahren der Wertermittlung

Erfahren Sie hier mehr über die Details der Verfahren.

Rufen Sie uns an, lernen Sie uns kennen und lassen Sie sich beraten

Architekt Frank Huber ist Ihr unabhängiger freier Sachverständiger
für Wertermittlungen, Kauf und Verkaufsberatungen im Raum Bad Kreuznach, Mainz, Wiesbaden, Frankfurt, Kaiserslautern, Koblenz, Alzey, Kirchheim-Bolanden. 

 

Wir kommen, wann Sie Zeit haben. Rufen Sie uns einfach unverbindlich an.

 

Ein Hinweis: Wenn Sie das Gutachten im Rahmen einer Erbauseinandersetzung und / oder zur Vorlagen beim Finanzamt zum „Nachweis des geringeren gemeinen Wertes” benötigen, dann wird das Gutachten-Honorar als Nachlassverbindlichkeit behandelt. Der BFH hat in seinem Urteil vom 09.12.2009 (AZ II R 37/08) entschieden, dass die im Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung angefallenen Kosten für die Bewertung des umfassenden Immobilienbesitzes, Notar- und Gerichtskosten sowie Rechtsanwaltskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei der Ermittlung der Erbbschaftssteuer zum Abzug zuzulassen sind. (Anm. 1)

 

(Anm. 1) Schubert, öffentl. best. und vereidigter Sachverständiger, Köln